zwischen der camppartner.com OHG - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und dem Endbenutzer - nachfolgend Lizenznehmer genannt -

§ 1 Gegenstand des Vertrages
1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
2) Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Umverpackung sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.

§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung der Software auf beliebig vielen Arbeitsplätzen, sofern sich nur das ausführbare Programm auf diesem Rechner befindet und der Datenzugriff über DFÜ auf einen Server in Ihrer Firma stattfindet.
2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.
3) Die Lizenz ist zeitlich unbegrenzt gültig.

§ 3 Beschränkung der Lizenz
1) Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers, die Soft-ware oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
4) Die Benutzung der Software auf firmenfremden bzw. privaten Computern, sofern es nicht gegen §2 Abs. 1 der Lizenzvereinbarung verstößt, wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.

§ 4 Vertragsverletzung und Kündigung
1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.

§ 5 Änderungen und Aktualisierungen
1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.
2) Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
3) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
1) Der Lizenzgeber garantiert für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise, im wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
2) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
3) Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen binnen vier Wochen schrift-lich an den Lizenzgeber zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind konkrete Angaben da-hingehend zu machen, mit welchem Inhalt und Ziel die Software vertragsgemäß betrieben werden soll, welche und wie viele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und, soweit vorhanden, mit welchen Fehlermeldungen die Software reagiert hat.
4) Dem Lizenzgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Lizenzgeber dies nicht, so kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl die Minderung oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
5) Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software den Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht oder mit Programmen des Lizenznehmers zusammenarbeitet.
6) Der Lizenzgeber haftet nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden, für entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder gesetzliche Bestimmungen (Produkthaftpflicht) ausdrücklich entgegenstehen. Für Datenverlust, zerstörte Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung dieser haftet der Lizenzgeber nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der Lizenznehmer durch entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, dass der Lizenznehmer angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene vorhält, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der Lizenznehmer in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen lassen.

§ 7 Sonstiges
1) Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen, über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.